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< 6. Ordnung für den Sportunterricht / Turnhallenordnung

Inhaltsverzeichnis

  1. Albert Schweitzer Gymnasium
  2. Leitbild
  3. Bestandsaufnahme
  4. Zielsetzungen und Maßnahmen
  5. Sprachförderung
  6. Schulinterne Evaluation
  7. Schul- und Hausordnung
  8. Ordnung für den Sportunterricht / Turnhallenordnung

Öffnung der Turnhallen und Eingänge

  • Beide Turnhallen (die kleine und die große) werden nur vom Schulhof durch die dafür vorgesehenen Eingänge betreten.
  • Die Schüler dürfen die jeweilige Turnhalle erst dann betreten, wenn sie ausdrücklich von einem Sportlehrer dazu aufgefordert worden sind.
  • Nach dem Unterricht verlassen die Schüler die Turnhalle erst dann, wenn die Eingangstüren vom Sportlehrer aufgeschlossen und sie zum Verlassen der Halle ausdrücklich aufgefordert worden sind.
  • Die Eingangstür der großen Turnhalle darf nicht von Innen enthebelt werden, um zu spät kommende Schüler hereinzulassen oder unerlaubterweise die Turnhalle vor dem offiziellen Ende des Sportstunde zu verlassen.
  • Während des Sportunterrichts darf kein Schüler die Cafetería aufsuchen. (Ausnahme bei Sportturnieren, wenn eine Absprache mit den Sportlehrern stattgefunden hat.)


Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Regeln:

  • Einleitung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
  • bei Sachbeschädigung Übernahme der Kosten durch die Eltern / Erziehungsberechtigten und u.U. strafrechtliche Konsequenzen.


Umkleidekabinen

  • Die Schüler benutzen zum Umziehen die für sie vorgesehenen und zugeteilten Umkleidekabinen.
  • Die Schüler achten vor allem im Parterre darauf, dass die Fenster nicht offen stehen (Kippstellung ist wünschenswert).
  • Beim Verlassen der Umkleidekabinen am Ende der Sportstunde achten die Schüler auf Ordnung und Sauberkeit.
  • Der letzte Schüler schaltet das Licht aus und schließt die Fenster.
  • Papier und Müll werden aufgesammelt und in die dafür vorgesehenen Papierkörbe geworfen.
  • Vergessene Sachen werden unaufgefordert dem unterrichtenden Lehrer übergeben.


Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Regeln:

  • Schulrechtliche und bei Sachbeschädigung strafrechtliche Konsequenzen.


Turnhallen

  • Die beiden Turnhallen werden nur in Sportbekleidung und ausschließlich in Hallenschuhen betreten.
  • Alle Schüler nehmen am Anfang eines jeden Sportunterrichts auf den Bänken Platz, damit die Anwesenheit überprüft werden kann.
  • Alle Schüler sind verpflichtet, der Aufforderung des Sportlehrers beim Geräteauf- und –abbau Folge zu leisten.
  • Während des Sportunterrichts sitzen die am Sportunterricht nicht teilnehmenden Schüler mit Sportschuhen (!) auf den Bänken in der Turnhalle. Der Sportlehrer kann in Ausnahmefällen einen Aufenthalt auf der Tribüne während des Unterrichts erlauben.
  • In der Turnhalle darf nicht gegessen werden.
  • Das Trinken in der Turnhalle ist nur aus Trinkflaschen, die nicht auslaufen, erlaubt.
  • Das Kaugummikauen während des Sportunterrichts ist verboten.
  • Ohne die Zustimmung und die Anwesenheit eines Sportlehrers dürfen in der Turnhalle weder Geräte benutzt noch irgendwelche Spiele durchgeführt werden.
  • Die beiden Notausgänge in der großen Turnhalle dürfen weder zum Betreten noch zum Verlassen der Turnhalle benutzt werden.


Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Regeln:

  • Schulrechtliche Konsequenzen
  • Bei Sachbeschädigung Übernahme der Kosten durch die Eltern / Erziehungsberechtigten und u.U. strafrechtliche Konsequenzen
  • Ordnungsdienste wie Reinigung der Umkleidekabinen, Geräteräume usw.


Sportkleidung

Sportkleidung ist als Unterrichtsmaterial anzusehen. Sie unterscheidet sich grundsätzlich von der Alltagskleidung. Zur Sportkleidung gehören mindestens:

  • Turnhemd/T-Shirt/Trikot
  • Turnhose/Trainingshose
  • Gymnastikschuhe mit rutschfester Sohle (für Gymnastik und Geräteturnen)
  • feste Turnschuhe für die Sporthalle (für die Sportspiele)
  • feste Turnschuhe für den Sportplatz (für die Leichtathletik).

Im Schwimmunterricht werden

  • Badeanzug (keine Bikinis)
  • Badehose (keine Badeshorts) getragen.

Die Haare müssen bei einer Haarlänge, die über einen Kurzhaarschnitt hinausgeht, mit einem Band/Spange zusammengefasst werden.


Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Regeln:

  • Schüler/innen, die nicht in der entsprechenden Sportkleidung zum Sportunterricht erscheinen, können aktiv nicht am Sportunterricht teilnehmen. Sie bekommen in dieser Stunde eine schriftliche theoretische Aufgabe, die benotet wird. Diese Zensur wird im allgemeinen Teil der Sportnote berücksichtigt
  • Erscheint ein Schüler zu einem vorher festgesetzten Prüfungstermin nicht in Sportkleidung, so verweigert er die Leistung, d.h., die nicht erbrachte Leistung in dieser Stunde wird mit ungenügend (6) bewertet.


Kopfbedeckung

  • Im Sportunterricht ist das Tragen jeglicher Art von Kopfbedeckung aus Gründen der Unfallgefahr nicht statthaft, mit einer Ausnahme: im koedukativen Sportunterricht dürfen Mädchen aus religiösen Gründen ein sog. Untertuch tragen, welches sich nur auf den Haarbereich beschränken darf und die Hörfähigkeit und das Blickfeld nicht einschränkt bzw. beeinträchtigt.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Regeln:

  • Mädchen, die nicht bereit sind, im Sportunterricht ihr Kopftuch bis auf das Untertuch abzulegen, können aktiv nicht am Sportunterricht teilnehmen. Damit ihr allgemeiner Teil bei der Sportnote b ewertet werden kann, erhalten diese Mädchen in jeder Sportstunde eine schriftliche theoretische Aufgabe, die benotet wird.
  • Bei Leistungskontrollen gilt die Nichteinhaltung dieser Regeln als Leistungsverweigerung und wird mit ungenügend (6) bewertet.


Wertgegenstände/Schmuck/Brillen

  • Wertgegenstände müssen im Interesse der Schüler an den Tagen des Sportunterrichts zu Hause bleiben. Die Schule übernimmt keine Haftung.
  • Kinder, die ohne Brille nicht auskommen können, sollten im Sportunterricht eine Sportbrille tragen. Auf diese Weise kann bei einem Sportunfall schlimmen Verletzungen an den Augen und im Gesicht vorgebeugt werden.
  • Während des Sportunterrichts ist es generell wegen der Verletzungsgefahr verboten, Schmuck jedweder Art (Uhren, Ohrringe, Ketten, Armbänder, Ringe, Haarschmuck, Lederbänder, Halstücher usw.) zu tragen.
  • Der Schmuck kann in die dafür vorgesehenen Kästen abgelegt werden. Die Schüler tragen dafür Sorge, dass der „Schmuckkasten“ in der Lehrerkabine eingeschlossen wird.


Befreiung/Beurlaubung vom Sport- und Schwimmunterricht

  • Eine Befreiung vom Sport- und Schwimmunterricht ist in der Regel nur möglich, wenn spätestens am Tag der betreffenden Unterrichtsstunde ein Ent-schuldigungsschreiben von den Eltern/Erziehungsberechtigten vorgelegt wird.
  • Ist es abzusehen, dass ein Schüler länger als eine Woche aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen kann, so muss ein Attest vom behandelnden Arzt vorgelegt werden. Bei einer Sportbefreiung von mehr als 4 Wochen ist eine Bescheinigung vom Schularzt erforderlich.
  • Befreiung vom Schulsport heißt nicht Beurlaubung, d.h., Schüler, die für einen gewissen Zeitraum nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen können, müssen anwesend sein!
  • Eine Beurlaubung vom Schwimmunterricht ist in der Regel nicht möglich und kann nur in Einvernehmen mit dem Schulleiter und der Schulaufsicht entschieden werden.


Maßnahmen bei einer Befreiung/Beurlaubung vom Sport-/Schwimmunterricht:

  • Die Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen können, bearbeiten schriftlich ein theoretisches Thema, welches benotet wird. Die Zensur geht in den allgemeinen Teil der Sportnote ein.
  • Die Leistungen, die bei einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht erbracht werden können, werden mit o.B. (ohne Beurteilung) bewertet.
  • Schülerinnen, die im Einvernehmen mit der Schulleitung und der Schulaufsicht vom Schwimmunterricht beurlaubt sind, nehmen am regulären Sportunterricht der Jungen teil und werden durch den Sportlehrer bewertet.


Sachbeschädigungen und Verunreinigungen

  • Für Sachbeschädigungen und Verunreinigungen jeglicher Art tragen die Verursacher die Kosten für den Ersatz bzw. für die Reparatur oder Reinigung. Schulrechtliche und u. U. strafrechtliche Konsequenzen sind die Folge.
  • Als Sachbeschädigung gilt auch, wenn ein für das Fußballspielen nicht vorgesehener Ball (z. B. Volleyball) mit dem Fuß getreten wird.

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